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Mittwoch, 08. September 2010
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Restwertermittlung nach wie vor in der Diskussion
 

In Düsseldorf und Bochum haben die Landgerichte in jüngster Zeit einige beachtenswerte Entscheidungen im Hinblick auf die Ermittlung des Restwertes bzw. die Pflicht zur Annahme von Restwertangeboten des Haftpflichtversicherers getroffen.

In der Entscheidung vom 20.03.2008 hat das Landgericht Düsseldorf, AZ: 19 S 32/07, entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seiner Schadensminderungspflicht dadurch nachzukommen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug entweder durch eigene Anstrengung oder aber aufgrund eines Restwertangebotes der Versicherung zu verwerten hat. Das Restwertangebot eines Versicherers - auch wenn es aus dem Internet herrührt - kann folglich Berücksichtigung finden. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet mit dem Verkauf seines Fahrzeugs zuzuwarten, bis ihm die Versicherung ein Restwertangebot zukommen lässt. Er ist auch nicht verpflichtet die gegnerische Haftpflichtversicherung über den Verkauf zu informieren, wenn die Höhe des Restwertes des Unfallfahrzeuges von einem Sachverständigen anhand des regionalen Marktes ermittelt wurde. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 15.02.2008, AZ: 5 S 204/07.

Dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes keine Kaufangebote über das Internet einholen muss, sondern der regionale Automarkt bei der Ermittlung des Restwertes berücksichtigt werden kann und ein Sachverständiger in einem solchen Falle keinesfalls schadensersatzpflichtig wird, hat das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 24.01.2008, AZ: 21 S 171/07, bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht die Möglichkeit, ein umfängliches Internetrestwertangebot bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes zu Grunde zu legen, wenn dieses Angebot dem Geschädigten vor der geplanten Veräußerung bzw. der Inzahlungnahme des Unfallwagens durch einen Aufkäufer erfolgt ist (OLG Düsseldorf, 15.10.2007, AZ: 1 U 267/06).

 



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